Die Berechnungsweise für die Dauer des ergänzenden Urlaubs ist dieselbe wie für den gesetzlichen Urlaub mit dem Unterschied, dass jetzt nach drei Monaten (Anlaufphase) Tätigkeit fünf Urlaubstage gewährleistet werden.
Wichtige Bemerkung : Die Gesamtzahl des gesetzlichen und ergänzenden Urlaubs darf die Zahl der Urlaubstage, die auf der Grundlage der schon im Urlaubsdienstjahr vollbrachten Leistungen berechnet wird, nicht überschreiten. |
Ein konkretes Beispiel
Peter beginnt am 1. Juli 2024 im Arbeitssystem von 5 Tagen pro Woche zu arbeiten. Seine Anlaufphase geht also vom 1. Juli bis zum 30. September (oder 3 Monate) :
- Ab der letzten Woche dieser Anlaufphase (oder am 24. September 2024) kann er 5 Tage ergänzenden Urlaubs beantragen. Diese 5 Tage muss er vor dem 31. Dezember 2024 aufnehmen;
- Ab dem 4. Monat seines Arbeitsvertrags (oder im Oktober) kann er gemäß seiner ausgeübten Leistungen andere Tage ergänzenden Urlaubs beantragen. Diese Tage wird er vor dem 31. Dezember 2024 aufnehmen müssen (oder höchstens 5 Tage ergänzenden Urlaubs obendrauf);
- Ab dem 1. Januar 2025 hat er Recht auf 10 Tage gesetzlichen Urlaubs (gemäß seiner Leistungen in 2024) die er vor dem 31. Dezember 2025 aufnehmen muss.
Dank dieser Berechnungsweise kann er während der ersten 12 Monaten seines Vertrags 4 Wochen Urlaub genießen: 2 Wochen ergänzenden Urlaubs in 2024 und 2 Wochen gesetzlichen Urlaubs in 2025.
Peter kann noch zwei Wochen ergänzenden Urlaubs in 2025 beantragen. Er kann sie jedoch nur im zweiten Semester 2025 aufnehmen (z.B. eine Woche im Oktober und eine Woche am Ende Dezember) weil er schon in 2025 Recht gehabt hat auf zwei Wochen gesetzlichen Urlaubs, die sein Recht auf Urlaub für das erste Semester decken. Sonst hätte er Recht auf 6 Wochen Urlaub während seiner ersten zwölf Monate von Arbeit, die höher sind als die Periode die im Gesetz bestimmt wurde.
Also kann Peter 4 Wochen Urlaub nehmen in 2025 (zwei Wochen gesetzlichen Urlaubs und zwei Wochen ergänzenden Urlaubs). Das steht im Verhältnis zu seiner Leistungen im Jahre 2025. (oder zwölf Monate von Arbeit).
Einige praktische Beispiele
Vollzeitbeschäftigung ohne Enddatum des Arbeitsverhältnisses
Anfang der Tätigkeit am 01. Juli 2024 | Anfang der Tätigkeit am 01. November 2024 | |||
Tätigkeitsjahr | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub |
2024 | 0 | 10 | 0 | 0 |
2025 | 10 | 10* | 3 | 17 |
2026 | 20 | 0 | 20 | 0 |
(*) Dieses Recht auf 10 Tage ergänzendes Urlaubs darf nur ab September 2025 für die ersten 5 Tage und ab Dezember für die letzten 5 Tage beantragt werden.
Vollzeitbeschäftigung mit einem Enddatum des Arbeitsverhältnisses
Anfang der Tätigkeit am 01. Juli 2024 (Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025) | Anfang der Tätigkeit am 01. Oktober 2024 (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2025) | |||
Tätigkeitsjahr | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub |
2024 | 0 | 10 | 0 | 5 |
2025 | 10 | 0 | 5 | 0 |
2026 | 10 | 0 | 5 | 0 |
Anfang der Tätigkeit am 1. November 2024 (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2025) | Anfang der Tätigkeit am 01. Januar 2024 (Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2025) | |||
Tätigkeitsjahr | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub |
2024 | 0 | 0 | 0 | 20 |
2025 | 3 | 2 | 20 | 0 |
2026 | 5 | 0 | 0 | 0 |
Halbzeitbeschäftigung bei zwei Arbeitgebern die bei 2 verschiedenen Urlaubskassen angeschlossen sind, ohne Enddatum des Arbeitsverhältnisses (Anfang der Tätigkeit am 01. Juli 2024)
Tätigkeitsjahr | Recht auf gesetzlichen Urlaub | Recht auf ergänzenden Urlaub |
2024 | 0 | 5 + 5 (jede Urlaubskasse ordnungsgemäß) |
2025 | 10 | 5 + 5* (idem) |
2026 | 20 | 0 |
(*) Dieses Recht auf 10 Tage ergänzendes Urlaubs darf nur ab September 2025 für die ersten 5 Tage und ab Dezember für die letzten 5 Tage beantragt werden.